Satzung für United for
Iran Köln-Bonn e.V.
Beschlossen
auf der Gründungsversammlung am 15.11.2009 in Köln.
Eingetragen
im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registriernummer
VR 16689 am
07.02.2011, Tag der letzten Eintragung.
Angesichts der bekannten Grund- und Menschenrechtsverletzungen, Unterdrückung, Verhaftung und Folter von Demonstranten, staatlicher Willkür, Panikmache und Einschüchterung der Bürger nach der Wahlmanipulation im Juni 2009, versucht der Verein durch Aufklärungsarbeit und friedlichen Protest die Widerstandsbewegung im Iran zu unterstützen.
Die Menschenrechte sind in internationalen Abkommen und Verträgen garantiert, wie beispielsweise in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)) vom 10. Dezember 1948, GV der UN in Paris, sie dürfen weder eingeschränkt noch beeinträchtigt werden.
Der Verein besteht aus freien, mündigen, in Deutschland ansässigen Bürgern. Sie sind deutscher, iranischer oder anderer Herkunft. Der Verein ist von Parteien unabhängig und gehört auch keinem politischen, religiösen oder ideologischen Lager an.
Der Verein „United for Iran Köln-Bonn“ fühlt sich der Bewegung „United for Iran“ zugehörig, ist aber in seinen Entscheidungen autonom.
Gemeinsam setzen wir uns dafür ein, dass im Iran ein demokratisches System eingeführt wird, das die Rechte des Einzelnen achtet und gewährleistet. Wir solidarisieren uns mit dem iranischen Volk und versuchen mit unseren Aktionen und unserem Wirken, die Weltöffentlichkeit auf die Lage im Iran aufmerksam zu machen. Wir fordern aller Iraner und auch Nicht-Iraner auf, sich uns anzuschließen, um gemeinsam die Protestaktionen des iranischen Volkes in der vernetzten Welt sichtbar zu machen und sie in ihren Zielen zu unterstützen.
I) Der Verein führt den Namen "United for Iran Köln-Bonn“. Nach Eintragung im
Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
II)
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Köln.
III) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Aufgaben
I) Der Verein
verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, weltanschaulich und
konfessionell ungebunden.
II) Zwecke des Vereins sind
· Die Unterstützung und Förderung der demokratischen Bewegungen im Iran auch aus Deutschland heraus als Baustein der Völkerverständigung.
· Aufklärung über die Situation der Menschenrechte im Iran und die Lage der Demokratiebewegungen.
· Hilfe und materielle Unterstützung für in wirtschaftliche Not geratene Opfer staatlicher Willkür im Iran und deren Familien.
Der Verein erreicht seine Zwecke insbesondere durch
- Information und Aufklärung,
- die Entwicklung von Konzepten, um die Lage der Menschen im Iran zu verbessern,
- wissenschaftlich begleitete Tagungen,
- Veranstaltungen und Aktionen zur Förderung der politischen Meinungsbildung,
- Kommunikation und Zusammenarbeit mit den anderen Vereinen, Organisationen, natürlichen und juristischen Personen, die sich für o. g. Zwecke oder einen Teil davon einsetzen.
III) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, sofern er eine Änderung des Zwecks oder sonstige Vorschriften, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berührt, vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mittel des Vereins, Kassenprüfung
I) Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung und durch Spenden aufgebracht.
II) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Ersatz von notwendigen Aufwendungen ist im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
III) Der Vorstand und die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
IV) Die Kassenprüfung
erfolgt jährlich durch zwei dazu gewählte Kassenprüfer(innen). Diese dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
I) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
II) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
Fördermitglieder unterstützen den Verein durch ihren Beitrag und sind nicht
stimmberechtigt.
III) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung zu beantragen. Im
Folgenden sind Mitteilungen per E-Mail ebenfalls als eine schriftliche
Erklärung anzuerkennen.
IV) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann bei Uneinigkeit
einen Antrag auf Mitgliedschaft der Mitgliederversammlung vorlegen.
V) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds.
- durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden kann.
- durch Beschluss des Vorstandes:
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es z.B.
· den Zielen und Interessen des Vereins zuwider handelt,
· durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt,
· seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes (Einwurf-Einschreiben) bekanntzumachen. Der Beschluss gilt gegenüber dem Mitglied am dritten Tage nach Aufgabe zur Beförderung an die dem Verein bekannte Anschrift als zugegangen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang schriftlich Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu der auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu diesem Tagesordnungspunkt auf dieser Versammlung einzuladen und anzuhören. Dem Mitglied ist nur zu diesem Tagesordnungspunkt auf der Mitgliederversammlung der Zutritt zu gewähren.
VI) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von Beitragsleistungen befreit.
I) Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
II) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand dessen Beitrag für ein
Geschäftsjahr ermäßigen oder erlassen.
III) Der Mitgliedsbeitrag
beträgt 20EUR im Jahr.
I) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Beirat
und die Arbeitsgruppen.
II) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fassen die Organe ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, so dass ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
I) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
II) Wählbar sind nur Personen, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung dem
Verein als Mitglied angehören.
III) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
IV) Der Vorstand setzt sich aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern zusammen:
Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Kassenwart(in) und 2
Beisitzer(innen).
V) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die
Vorsitzende(n) vertreten.
VI) Alle Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich
tätig. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und
beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses
der Mitglieder bzw. der Mitgliederversammlung bedürfen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung;
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufbau und notwendigerweise Neustrukturierung der Arbeitsgruppen;
- Aufbau und notwendigerweise Neustrukturierung des Beirats;
- Aufstellung eines Jahreshaushaltsplanes;
- Erstellung eines Jahresberichts und eines Kassenberichts.
VII) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
VIII) Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, elektronisch oder
fernmündlich erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
IX) Zu einer Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied auffordern. Die
Einberufung muss mindestens drei Tage vorher bekannt gegeben werden.
X) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
I) In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden. Sie wählt den Vorstand.
Weiterhin ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangen.
II) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
III) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
IV) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall
beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungs- und fristgemäß
einberufen wurde.
V) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Vorbehaltlich der Satzung des Vereins dem Beschluss der Mitgliederversammlung
und den geltenden Gesetzen werden die Abstimmungen und Beschlüsse offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst.
Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen haben keine Auswirkungen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung und
zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
VI) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht
werden. Über die Behandlung von Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
VII) Die Mitgliederversammlung wählt vor Eintritt in die Tagesordnung eine(n)
Versammlungsleiter(in), eine(n) Protokollführer(in) und für die Wahlen für die Dauer des
Wahlgangs einen dreiköpfigen Wahlausschuss.
VIII) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von
der/dem Versammlungsleiter(in) und der/dem Protokollführer(in) unterzeichnet
wird.
IX) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere
· Wahl eines Versammlungsleiters
· Wahl und Abwahl einiger oder aller Mitglieder des Vorstands
· Wahl und Abwahl einiger oder aller Mitglieder der Kassenprüfung
· Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
· Bestätigung des Beirats
· Bestätigung der Arbeitsgruppen
· Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
· Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
·
Beratung
über die Kommunikation und Zusammenarbeit mit den anderen
Vereinen,
Organisationen, natürlichen und juristischen Personen
· Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und den laufenden Haushaltsplan
· Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
· Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
· Beschlussfassung über eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
· Beschlussfassung über eine Ordnung zur Ergänzung der Beitragsordnung – die nicht Bestandteil der Satzung ist – über Regelungen zu Stundung und Erlass von Mitgliedsbeiträgen
· Beschlussfassung über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
· Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften
· Beschlussfassung über Aufnahme von Darlehen
· Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
· Beschlussfassung über die Beschwerde zu einem Ausschließungsbeschluss des Vorstands
X) Abweichend von Absatz V ist für die Abwahl während der Wahlperiode einiger oder aller Mitglieder des Vorstandes, einiger oder aller Mitglieder der Kassen- und Rechnungsprüfung und/oder einiger oder aller Mitglieder weiterer Gremien des Vereins die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder notwendig.
I) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand
einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich verlangt.
II) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen der
ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Beirat
I) Es wird ein Beirat gebildet, der den Vorstand bei seiner Arbeit berät und unterstützt.
II) Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ausgewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Es wäre sinnvoll, dass jede Arbeitsgruppe, die aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, durch ein Mitglied in dem Beirat vertreten ist.
§ 11 Arbeitsgruppen
I) Es wird bzgl. jeder oder einiger Aufgaben eine Arbeitsgruppe gebildet, die den Vorstand bei seiner Arbeit berät und unterstützt.
II) Jede Arbeitsgruppe besteht aus Mitgliedern des Vorstands und/oder aus den anderen Mitgliedern des Vereins.
III) Arbeitsgruppenmitglieder werden vom Vorstand ausgewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das vorhandene Vermögen, nach Abzug aller Kosten, Schulden und
sonstigen Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Finanzamtes an:
Amnesty International
Dieser Verein hat es ausschließlich und unmittelbar für steuerlich als
gemeinnützig anerkannte Zwecke zu verwenden.'
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.